Neue Regelungen zu Assistenzleistungen im SGB IX
Mit der Neustrukturierung des SGB IX durch das BTHG wurden Assistenzleistungen als eigener Leistungstatbestand in Teil 1 im Leistungskatalog der Sozialen Teilhabe, §§ 76 Abs. 2 Nr. 2, 78 SGB IX für alle Rehabilitationsträger und in Teil 2 in §§ 113, 116 SGB IX aufgenommen.
In § 78 SGB IX – welcher im Recht der Eingliederungshilfe nicht allein, sondern nur im Zusammenhang mit § 113 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sowie § 116 SGB IX zu lesen ist – wird beschrieben, was eine Assistenzleistung ist und dass diese von den zuständigen Rehabilitationsträgern nach deren jeweiligen Leistungsgesetzen zu erbringen ist, vgl. § 6 i. V. m. § 5 SGB IX.
Bei der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB IX handelt es sich nach wie vor um einen offenen Leistungskatalog („insbesondere”). Ein Anspruch besteht auch nach der Reform durch das BTHG weiterhin im Umfang der für die Deckung der individuellen Bedarfslagen erforderlichen Leistungen.
Als Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind diese Assistenzleistungen nachrangig gegenüber gleichartigen Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Teilhabe an Bildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 102 Abs. 1 SGB IX.
Quelle: BtPrax-Newsletter Juli 2024