Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben sich im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz mit der Bedeutung und der Erforderlichkeit von Sachverständigengutachten in betreuungsgerichtlichen Verfahren befasst.
Die Einholung gutachterlicher Expertise sei angesichts der mit einer Betreuung verbundenen Grundrechtseingriffe notwendig und sinnvoll. Gleichzeitig seien Gutachterinnen und Gutachter bereits heute begrenzt verfügbar und für die Zukunft wird eine weitere Verknappung erwartet.
Angesichts dessen regen die Landesjustizminister*innen an, das Verfahrensrecht unter „Beachtung der Grundrechtspositionen der Betroffenen zu flexibilisieren“.
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz wird daher um Prüfung gebeten, für welche Konstellationen eine Anpassung des Verfahrensrechts vorgenommen werden kann.
Bislang sieht § 281 FamFG die Entbehrlichkeit eines Gutachtens dann vor, wenn der Betroffene die Betreuungseinrichtung selbst beantragt, auf die Begutachtung verzichtet hat und die Gutachteneinholung insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.
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Quelle: Reguvis Newsletter
